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OVG Münster - Entscheidung vom 09.06.1989

7 B 745/89

Normen:
DSchG NRW § 22 Abs.1 S.1

Fundstellen:
BRS 49 Nr. 146
BauR 1989, 592
DRsp V(529)138a
JZ 1989, 701

»Der Umstand, daß das Anwesen des Antragstellers unter Denkmalschutz steht, ist für die Beurteilung der Frage, ob ihm das Vorhaben [Kläranlage] der Beigeladenen zumutbar ist oder nicht, unerheblich. Denn das Maß der im [...]
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