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OLG Zweibrücken - Entscheidung vom 17.03.1989

1 Ws 123-124/89

Normen:
StGB § 57 Abs.2 S.2
StPO § 454 Abs.1 S.3, S.4

Fundstellen:
DRsp IV(466)208e
MDR 1989, 843
StV 1989, 542

»... Im vorl. Fall liegen die gesetzlichen [§ 454 Abs. 1 Satz 4 StPO] oder vergleichbare Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht vor. Da die StrafvollstrKammer [...]
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