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OLG Zweibrücken - Entscheidung vom 24.08.1989

1 Ws 412/89

Normen:
StPO § 454 b Abs.2
StVollstrO § 43 Abs.4

Fundstellen:
DRsp IV(466)209b
JR 1990, 211
MDR 1990, 463
NStZ 1989, 592

»... Die Unterbrechung der Strafvollstreckung obliegt der Vollstreckungsbehörde. Ihre Grundlage findet sie entweder in § 454 b Abs. 2 StPO oder in § 43 Abs. 4 StVollstrO . § 454 b Abs. 2 StPO , der die Unterbrechung [...]
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