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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 11.04.1989

1 W 4258/88

Normen:
BGB § 398
BSHG § 88 Abs.2 Nr.8
ZPO § 114, § 115 Abs.2

Fundstellen:
DRsp IV(409)258b
FamRZ 1989, 995
OLGZ 1989, 496
Rpfleger 1989, 417

»... Zum Vermögen, das eine Partei nach § 115 Abs. 2 ZPO im Rahmen des Zumutbaren einzusetzen hat, gehören auch Forderungen, und zwar unabhängig davon, ob sie tituliert sind oder nicht (OLG Bamberg, FamRZ 1985, 504). [...]
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