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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 07.03.1989

12 U 4270/88

Normen:
ZPO § 522 Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(416)304b
MDR 1989, 648

»Grundsätzlich trägt der Hauptberufungsführer auch die Kosten einer durch Berufungsrücknahme gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos gewordenen unselbständigen Anschlußberufung. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der [...]
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