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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 07.03.1989

7 UF 4172/88

Normen:
BGB § 1587a

Fundstellen:
FamRZ 1989, 1097
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 73.8.
NJW-RR 1989, 773

Für ab dem 1.1.1985 erworbene Anrechte ist der Ehezeitanteil gem § 1587a Abs. 2 Nr. 4 d BGB zu bemessen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., § 1587 a BGB Rdn. 221). M.E. ist die bayerische Ärzteversorgung derzeit auch [...]
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