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OLG Hamburg - Entscheidung vom 11.05.1989

3 U 250/88

Normen:
UrhG § 31 Abs.4

Fundstellen:
AfP 1990, 48
DRsp II(244)135b
GRUR 1989, 590

»[Der] Kl. hat Ansprüche auf Zahlung von Wiederholungshonoraren dafür erlangt, daß der Bekl. im satellitengestützten Programm der ARD »Eins Plus« im März/April 1987 acht »Tatort«-Folgen gesendet hat, an denen der Kl. [...]
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