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OLG Hamburg - Entscheidung vom 10.10.1989

12 UF 78/89

Normen:
ZPO §§ 629 b ff.
ZPO § 516, § 629 a Abs.3 (n.F.)

Fundstellen:
DRsp IV(418)250a
FamRZ 1990, 185

»... Der Scheidungsauspruch erster Instanz wird erst rechtskräftig, wenn die Berufungsfrist des § 516 ZPO [für die Ehesache] abgelaufen und in den Fristen des § 629 a Abs. 3 ZPO [i. d. F. des UÄndG] keine [...]
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