»... Der Erbschein ist ein Zeugnis über erbrechtliche Verhältnisse, an der Erbfolge selbst ändert er sachlich nichts (Palandt/Edenhofer, BGB , 48. Aufl., Überblick vor § 2353 Anm. 4 m. w. N.). Da er bekunden soll, wer [...]
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