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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 27.02.1989

2 Ss 50/89 - 19/89 II

Normen:
PostSpO § 4 Abs.3, § 5 Abs.3, § 16 Abs.2
StGB § 263

Fundstellen:
DRsp III(334)185b-c
JMBl NRW 1989, 155
NJW 1989, 2003
StV 1989, 347

»Nach § 263 StGB macht sich derjenige strafbar, dem es darauf ankommt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der dazu eine Täuschungshandlung vornimmt, dadurch bei einem anderen [...]
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