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LG Osnabrück - Entscheidung vom 07.02.1989

10 T 3/89

Normen:
ZPO § 850 b , § 850 k Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(424)139d-e
Rpfleger 1989, 248
WM 1989, 653

»... Grundsätzlich beschäftigt sich § 850 b ZPO mit Beträgen, die schon auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen worden sind und die unter die §§ 850 bis 850 b ZPO fallen. Für solche bereits [...]
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