(a) »... Wenn die Erben unbekannt sind, kann das Nachlaßgericht gemäß § 1960 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB für denjenigen, der Erbe wird, einen Pfleger (Nachlaßpfleger) bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. ... [...]
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