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LG Freiburg - Entscheidung vom 20.06.1989

V Qs 12/89

Normen:
BtMG § 35 Abs. 4, Abs. 6 S. 2
StPO § 464 Abs. 1, Abs. 3 § 467

Fundstellen:
JurBüro 1989, 1454
MDR 1989, 1020
NStE Nr. 20 zu § 464 StPO

Mit Verfügung v. 12.09.1988 hatte die Staatsanwaltschaft die Zurückstellung des noch nicht verbüßten Strafrestes aus dem Urteil des Schöffengerichts v. 12.03.1987 widerrufen (§ 35 Abs. 4 BtMG ). Auf Antrag des [...]
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