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LG Berlin - Entscheidung vom 04.01.1989

81 T 1004/88

Normen:
SGB I § 53 Abs.2, Abs.3, § 54 Abs.3 Nr.2
ZPO §§ 829, 850 c, § 857 Abs.1, Abs.3

Fundstellen:
DRsp IV(424)138b
Rpfleger 1989, 293

»Die Rentenanwartschaft, deren Pfändung die Gläubigerin begehrt, ist unpfändbar. Sie ist, falls es sich überhaupt um ein Vermögensrecht i. S. d. § 857 Abs. 1 ZPO handeln sollte, ein unveräußerliches Recht i. S. des § [...]
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