Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 11.07.1990 - 5 AZR 557/89 = DRsp-ROM Nr. 2000/10312 -. Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, vom 05.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 408/88 AiB 1991, [...]
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