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SchlHOLG - Entscheidung vom 23.03.1988

2 Ws 767/87

Normen:
StGB § 56 b Abs.2 Nr.3

Fundstellen:
DRsp III(310)158c
SchlHA 1988, 168

Dem Verurteilten war gem. § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB die Auflage erteilt worden, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt 200 Stunden »gemeinnützige Arbeit nach näherer Bestimmung durch den Bewährungshelfer zu leisten«. Im [...]
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