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OLG Hamm - Entscheidung vom 15.12.1988

4 UF 329/88

Normen:
BGB § 1360 a
ZPO § 850 b Abs.1 Nr.2

Fundstellen:
DRsp IV(424)138c-e
FamRZ 1989, 617
NJW-RR 1989, 516
Rpfleger 1989, 207

»Für das Bestehen eines Taschengeldanspruchs der [Schuldnerin, Ehefrau] gegen den Bekl. [Drittschuldner, Ehemann] ist die Kl. [Gläubigerin] in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Aus der zugrunde zu legenden [...]
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