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OLG Hamm - Entscheidung vom 30.11.1988

15 W 22/88

Normen:
KostO § 147 Abs.1 S.1, § 150 Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(476)36b
JMBl NRW 1989, 95
WM 1989, 362

»Gemäß § 150 Abs. 1 KostO erhält der Notar die Mindestgebühr des § 33 KostO für die Erteilung einer Bescheinigung [über eine Vertretungsberechtigung] nach § 21 BNotO . Die für dieses vom Gebührenrecht mithin besonders [...]
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