»... Der AntrG schuldet der AntrSt. nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs seit dem 24. 9. 1988 Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der §§ 1573 , 1578 BGB , da die Einkünfte der AntrSt. zur Deckung ihres Bedarfs nach [...]
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