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BayObLG - Entscheidung vom 19.04.1988

RReg 3 St 50/88

Normen:
StPO § 231 Abs.2

Fundstellen:
BayObLGSt 1988, 54
DRsp IV(455)115a
NStE Nr. 5 zu § 231 StPO

»... [Die Vorschrift des] § 231 Abs. 2 StPO bestimmt, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angekl. [u. a. dann] zu Ende geführt werden kann, wenn er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung [...]
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