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BGH - Entscheidung vom 17.11.1988

III ZR 252/87

Normen:
BGB § 209, § 212
ZPO § 253, § 600

Fundstellen:
BGHR BGB § 209 Abs. 1 Klageerhebung 2
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 Parteibezeichnung 3
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 10
BGHR ZPO § 600 Antrag 1
DRsp I(112)153f
MDR 1989, 429
NJW-RR 1989, 508
WM 1989, 504

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Der Kläger hat den Beklagten nach Niederlegung [...]
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