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BGH - Entscheidung vom 19.09.1988

II ZR 362/87

Normen:
BGB § 387
ZPO § 767

Fundstellen:
AnwBl 1989, 163
BGHR BGB § 387 Aufrechnungsverbot 3
BGHR ZPO § 767 Rechtsschutzinteresse 1
DB 1989, 41
DRsp I(128)178c-d
JuS 1989, 329
MDR 1989, 44
NJW-RR 1989, 124
WM 1988, 1592

Am 24. Juni 1983 kaufte die vtr GmbH in von den Beklagten ein Grundstuck für 291.000 DM, von denen 40.000 DM angezahlt wurden. Der Kläger übte als Geschäftsführer der vtr das vereinbarte Rücktrittsrecht verspätet aus. [...]
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