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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.07.1987

23 CS 87.00409

Normen:
VwGO § 80 Abs.4, Abs.5

Fundstellen:
DRsp V(557)140d
DVBl 1988, 249
DÖV 1988, 132

»... Die [den Verwaltungsakt] erlassende Behörde kann gegen die Aussetzung der Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde nichts unternehmen, ein Antrag zum Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO [VerwGO] ist nicht zulässig. [...]
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