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VGH Bayern - Entscheidung vom 26.05.1987

23 AS 87.00408

Normen:
VwGO § 80 Abs.1 S.2

Fundstellen:
DRsp V(557)141a
DÖV 1988, 177
NVwZ 1988, 745

»... Widerspruch und Klage [gegen den Widerruf einer Stundung öffentl. Abgaben haben] aufschiebende Wirkung .., weil der Widerruf einer Stundung ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der mit anderen [...]
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