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VGH Bayern - Entscheidung vom 30.11.1987

26 B 82 A.2088

Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15, § 29 S. 1, §§ 30, 34 Abs. 1
BayBauO 1974 Art. 17. Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 Nr. 12a, 23
BayBauO 1982 Art. 18 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 Nr. 14a, 26, § 82
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NVwZ 1989, 269

Die Beklagte hat auf dem ihr gehörenden Grundstück Fl.Nr. 681/27 der Gemarkung S einen Kinderspielplatz errichtet. Das Grundstück hat etwa die Form eines Rechtecks und ist rund 33 m lang und 18 m breit. Die westliche [...]
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