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SchlHOLG - Entscheidung vom 13.01.1987

8 UF 279/85

Normen:
BGB § 1361 Abs.3, § 1579 Nr.2

Fundstellen:
DRsp I(165)189a
SchlHA 1987, 137

»Ein Unterhaltsanspruch (gegen den getrennt lebenden Ehegatten) ist gem. § 1361 Abs. 3 und § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob [...]
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