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LG Köln - Entscheidung vom 14.12.1987

10 T 167/87

Normen:
ZPO §§ 807, 850 c, § 850 e Nr.1

Fundstellen:
DRsp IV(424)132a
MDR 1988, 327
NJW-RR 1988, 695
Rpfleger 1988, 322

»Zum »Vermögen«, i. S. des § 807 ZPO können auch pfandfreie Vermögensteile gehören .. . Entscheidend für die Beurteilung der Frage, was im Vermögensverzeichnis anzugeben ist, ist der Zweck des Offenbarungsverfahrens: [...]
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