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LG Berlin - Entscheidung vom 07.04.1987

82 T 148/87

Normen:
BGB § 839 Abs.2 S.1
ZPO § 104, § 331 Abs.3 S.1 Hs.2

Fundstellen:
DRsp IV(409)252b
MDR 1988, 237
Rpfleger 1988, 504

»Die umstrittene Verhandlungsgebühr ist nur deshalb entstanden, weil der Amtsrichter die Bestimmung des § 331 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. ZPO nicht beachtet hat. Ob dem Kl. hierdurch gegen den Justizfiskus ein Anspruch aus [...]
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