»...Die örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung der Unterbringung [des Kindes nach § 1631 b BGB] bestimmt sich gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Betroff. zu dem Zeitpunkt, in dem das [...]
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