»... Der Unterhaltsanspruch der Bekl. ist aus Billigkeitsgründen ab dem hier strittigen Zeitraum gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. bzw. Nr. 7 BGB [in der ab 1.4.1986 geltenden Fassung] auf den Betrag zu beschränken, [...]
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