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BGH - Entscheidung vom 07.05.1986

IVb ZR 49/85

Normen:
BGB § 818 Abs.2, Abs.4

Fundstellen:
DRsp I(144)107c-d
JuS 1986, 909
MDR 1986, 1007
NJW 1986, 2057

»... Der Senat hat es.. für den Eintritt der verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4 BGB nicht genügen lassen, daß zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger in einer beliebigen Prozeßform darüber gestritten [...]
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