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BAG - Entscheidung vom 26.06.1986

2 AZR 522/85

Normen:
ArbGG § 12
KSchG §§ 9, 10
ZPO §§ 92, 515, 566

Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 12 ArbGG 1979
AP Nr. 16 zu § 9 KSchG 1969
AP Nr. 3 zu § 10 KSchG 1969
ARST 1988, 29
AuR 1987, 35
BB 1986, 2420
DB 1987, 184
EzA § 10 KSchG Nr. 1
NZA 1987, 139
RdA 1086, 405

1. Der Kläger war seit Mai 1961 bei der Beklagten, zuletzt zu einem Bruttolohn von 3.000 DM monatlich, beschäftigt. Die Beklagte kündigte im Mai 1984 das Arbeitsverhältnis fristlos, da der Kläger in seiner Freizeit bei [...]
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