Der Senat wendet sich gegen die Ansicht, daß die Rechtsfolgen des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB mit der Rücknahme des Scheidungsantrags entfallen (so u. a. Finke in: RGRK, § 1408 Rdnr. 31; Gernhuber, FamR, 3. Aufl. [1980] [...]
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