Zu a. ebenso BGH, NStZ 1994, 227 Kusch; NStZ 1983, 564 Anmerkung Pelchen; BayObLGSt 1982, 172 = JR 1984, 125 Anmerkung Strätz. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. [...]
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