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BGH - Entscheidung vom 01.02.1985

V ZR 180/83

Normen:
BGB § 313 S.1

Fundstellen:
DNotZ 1986, 78
DRsp I(125)294e

»... Nach ständiger und unangefochtener Rechtspr. erstreckt sich der Beurkundungszwang gemäß § 313 Satz 1 BGB auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche [...]
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