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BGH - Entscheidung vom 15.01.1985

VI ZR 65/83

Normen:
BGB § 276 Abs.1

Fundstellen:
DB 1985, 1941
DRsp I(125)292a
MDR 1985, 481
NJW 1985, 1154
VersR 1985, 363
ZfBR 1985, 123

»... In der höchstrichterlichen Rechtspr. ist zwar. anerkannt, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit von Informationen seines Mandanten vertrauen darf und nicht verpflichtet ist, eigene Ermittlungen [...]
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