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BGH - Entscheidung vom 26.05.1985

VIII ZR 229/85

Normen:
AGBG § 11 Nr.15 b

Fundstellen:
BB 1986, 1534
DB 1986, 1918
DRsp I(120)155c
NJW 1986, 2574
WM 1986, 1083

»... Nach § 11 Nr. 15 b AGBG [AGB-Ges] ist eine in Allg. Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils insbesondere dadurch ändert, [...]
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