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BGH - Entscheidung vom 18.06.1985

VI ZR 126/84

Normen:
BGB § 249

Fundstellen:
DAR 1985, 319
ES Kfz-Schaden A-2/12
VRS 69, 162
VersR 1985, 963

Der erheblich beschädigte Pkw des Kl. hatte einen Wiederbeschaffungswert von 19.400,- DM, die Reparatur hätte 14.025,23 DM gekostet. Der Kl. gab das Unfallfahrzeug beim Kauf eines Neuwagens für 10.250,- DM in Zahlung. [...]
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