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BGH - Entscheidung vom 12.02.1985

VI ZR 193/83

Normen:
BGB § 823 Abs.1

Fundstellen:
DB 1985, 1340
DRsp I(145)300a
JZ 1985, 588
MDR 1986, 42
NJW 1985, 1773

Der Kl. hat sein am Fuße eines felsigen Hanges gelegenes Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut. Er nimmt seinen Nachbarn, dessen darüber gelegenes, mit Bäumen und Sträuchern bewachsenes Grundstück unbebaut ist, für [...]
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