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BGH - Entscheidung vom 17.01.1985

IX ZR 29/84

Normen:
KO § 41
ZPO § 263
D.7.
D.7.31.
5955/96
OLG Hamm
LGLG Detmold
Urteil
»a) Der Zweck der konkursrechtlichen Anfechtung erfordert es, die Grenzen, die § 41 KO einer Klarstellung, Berichtigung oder Ergänzung des die Anfechtungsklage begründenden Vortrags nach Ablauf der Anfechtungsfrist setzt, nicht zu eng zu ziehen.
b) Trägt der Konkursverwalter, der eine unmittelbare Zuwendung des Gesamtschuldners an den Anfechtungsgegner behauptet hatte, aufgrund neuer Informationen nachträglich vor, die Vermögensverschiebung sei unter Einschaltung einer Mittelsperson erfolgt(mittelbare Zuwendung), so liegt darin weder eine Klageänderung noch eine neue Anfechtung, wenn der Anfechtungsgegenstand und der Anfechtungsgrund gleich geblieben sind.«

Fundstellen:
DB 1985, 1335
DRsp-ROM Nr. 1996/5955
DRsp IV(438)190a-b
NJW 1985, 1560
WM 1985, 425

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs des Kaufmanns H. (im folgenden: Gemeinschuldner), über dessen Vermögen das Konkursverfahren am 2. September 1981 eröffnet wurde. Der Beklagte ist der Sohn des Gemeinschuldners. Der [...]
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