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BGH - Entscheidung vom 02.07.1985

1 StR 280/85

Normen:
StGB (1975) § 21, § 49 Abs. 1, § 213 (2. Alt.)

Fundstellen:
DRsp III(327)126c-d
EzSt StGB § 21 Nr. 8
JR 1986, 336
MDR 1985, 947
NJW 1986, 793
StV 1985, 497

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Begründung, mit der ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB verneint worden ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. [...]
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