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BayObLG - Entscheidung vom 22.06.1984

1 Z 44/83 (42, 43/84)

Normen:
BGB § 2249
BeurkG § 25 S.2, §§ 22, 29

Fundstellen:
BayObLGZ 1984, 141
DNotZ 1985, 217
DRsp IV(470)230b-c
MDR 1984, 1025

»...Vermag ein Beteiligter [hier: Erblasserin] Ä infolge Krankheit, Lähmung oder Schwäche Ä seinen Namen nicht oder nicht mehr zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung der Niederschrift ein zweiter [...]
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