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BayObLG - Entscheidung vom 17.10.1983

RE-Miet 6/63

Normen:
BGB § 564 b Abs.1, Abs.2

Fundstellen:
BB 1984, 691
BayObLGZ 1983, 245
DRsp I(133)260b
MDR 1984, 146
NJW 1984, 1560
WuM 1984, 15
ZMR 1984, 24

«...Nach § 564 b Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis über Wohnraum nur dann gekündigt werden, wenn der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse hat. Abs. 2 jener Vorschrift nennt als [...]
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