A. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 1. Februar 1977 VIII R 213/73 (BFHE 121, 205 , BStBl II 1977, 287 ) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs 4 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) [...]
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