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EuGH - Entscheidung vom 15.07.1976

Rs 61/76 R

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1/5 DER ANTRAGSTELLER MACHT ZUR BEGRÜNDUNG SEINES AUSSETZUNGSANTRAGS GELTEND , ER SEI SCHULDLOS GESCHIEDEN UND LEBE MIT SEINEN DREI 1963 , 1965 UND 1967 GEBORENEN KINDERN , FÜR DIE ER DIE PERSONENSORGE HABE. DIE [...]
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