DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE SIND BIS AUF EINIGE ZAHLENANGABEN MIT DENEN DES AM 10. NOVEMBER 1971 IN DER RECHTSSACHE 26/71 ERGANGENEN URTEILS IDENTISCH ( VGL. S. 876 ). Tenor: Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF AUF DIE [...]
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