A. I. 1. § 18 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1965 (GVBl. S. 258) - LBesG 65 - bestimmt: (1) Kinderzuschlag wird gewährt für 1. eheliche Kinder, [...]
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