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BFH - Entscheidung vom 08.01.1963

I 237/61 U

Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, §§ 10a, 7, 28, 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2

Fundstellen:
BFHE 76, 513
BStBl III 1963, 188
BB 1963, 806
DB 1963, 539

Zwischen der GmbH A (Muttergesellschaft) und der GmbH B (Tochtergesellschaft) besteht ein Organschaftsverhältnis. Die GmbH A war bis einschließlich 1954 zu 50% an der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) C [...]
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