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RG - Entscheidung vom 14.05.1941

IV 14/41

Normen:
BGB § 1585c

Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 8
RGZ 166, 378, 381

Die Ehegatten können einen dem Grund nach geschuldeten (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch in einer Vereinbarung konkretisieren und dabei z.B. die Höhe in Abweichung von der Halbteilung (§ 1578 BGB ), den Ausschluß [...]
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