Der nachgewiesene Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Opiumgesetz vom 10.12.1929 (RGBl. I, 225). Nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes bedarf allerdings keiner Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels, [...]
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